(2) Für die Aufrechterhaltung der Tandemfallschirmberechtigung gemäß
§ 76 hat der Fallschirmspringer nachzuweisen, dass er neben den Voraussetzungen nach
§ 77 Abs.1 während der letzten 24 Monate mindestens je 50 Tandemfallschirmabsprünge mit den Systemen, auf die sich seine Berechtigung erstreckt, davon mindestens 20 innerhalb der letzten zwölf Monate ausgeführt hat oder im BGBl. II - Ausgegeben am 31. Mai 2006 - Nr. 205 25 von 44 Rahmen eines Überprüfungssprunges den Weiterbestand seiner fachlichen Befähigung gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach
§ 78 Abs. 5 nachgewiesen hat, der ihm dies in schriftlicher Form zu bestätigen hat.