Tauglichkeit § 5.
Inhaber eines eingeschränkten Privatpilotenscheines, Freiballonfahrer, Segelflieger, Inhaber von Fallschirmspringerberechtigungen gemäß den §§ 76 und 78 Abs. 4 sowie Inhaber einer Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 85 durch:
a) ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) oder
b) durch ein gültiges Tauglichkeitszeugnis, das dem Bewerber die Erfüllung der Tauglichkeitsanforderungen für den betreffenden Zivilluftfahrerschein beziehungsweise eine damit verbundene Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Zivilluftfahrt- Personalverordnung, BGBl. Nr. 219/1958, idF BGBl. II Nr. 290/2005 (ZLPV), bescheinigt,
(2) Fallschirmspringer sowie Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern, die
nicht Inhaber einer der Berechtigungen gemäß den §
§ 76 , 78 Abs. 4 oder 85 sind, haben die in Abs. 1 Z 3 lit. a oder b festgelegten Tauglichkeitsanforderungen zu erfüllen, benötigen für den Nachweis der Tauglichkeit jedoch kein Tauglichkeitszeugnis. Im Falle von begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit solcher Piloten hat die zuständige Behörde eine Untersuchung des betreffenden Piloten durch eine flugmedizinische Stelle, die ein entsprechendes Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln hat, anzuordnen.
Bei uns, also der Fallschirmschule des Fallschirmspringervereines Passenger Skydive Team, wirst du bei deiner Anmeldung zum Fallschirmspringerkurs gebeten dieses Formular auszufüllen:
Tauglichkeitserklärung