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§ 77 Abs. 1
Aufrechterhaltung und Erneuerung der Grundberechtigung für
Fallschirmspringer

§ 77. (1) Die Grundberechtigung gemäß § 69 sowie die Sichtnachtsprungberechtigung gemäß § 75
sind unbefristet gültig. Die Inhaber solcher Berechtigungen dürfen ihre Berechtigung nur ausüben, wenn keine Zweifel am Fortbestehen der für die sichere Ausübung der betreffenden Berechtigung erforderlichen fachlichen Befähigung bestehen. Bei Vorliegen solcher Zweifel ist eine entsprechende Nachschulung in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durchzuführen.





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